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Ausländische Gastschüler:innen an Hamburger Schulen

Schüler:innen [1] > Individualaufenthalte [2] > FAQ Ausländische Gastschüler:innen

Bei der Planung eines Schulbesuchs in einem anderen Land sind viele Formalitäten zu beachten. Neben der Suche nach einer Schule wird eine Gastfamilie benötigt, Aufenthaltsbestimmungen des Ziellandes sind zu beachten, Versicherungen werden benötigt usw. Bitte haben Sie Verständnis, dass die Behörde für Schule und Berufsbildung nur auf schulrechtliche Aspekte eingehen kann.

Eine Gastfamilie in Hamburg finden
In aller Regel werden ausländische Gastschüler:innen über Austauschorganisationen in Gastfamilien vermittelt. Andere werden von Verwandten aufgenommen. Auch der Kontakt über eine Schulpartnerschaft bzw. einen schulinternen Austausch ist möglich.
Eine Vermittlung von Gastfamilien durch die Schulbehörde kann leider nicht angeboten werden.
Eine Hamburger Gastschule finden
Zu den Leistungen der Austauschorganisationen gehört auch die Vermittlung einer Gastschule.
Schüler:innen ohne Hauptwohnsitz in Hamburg (Aufenthalte bis 3 Monate) wenden sich mit ihrer Bitte um Hospitationsmöglichkeit direkt an die Schulleitung der gewünschten Schule. Schuladressen und Telefonnummern können dem Schulinfosystem entnommen werden.
Digitales Schulinformationssystem
Internetbasierte Plattform mit allen relevanten Informationen über Hamburgs staatliche Schulen
Haben ausländische Gastschüler:innen ein Recht auf Schulbesuch?

Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen, damit ausländische Jugendliche, die nicht ihren ständigen Wohnsitz in Hamburg haben, eine Hamburger Schule besuchen können:

1. Aufenthaltsstatus
Grundsätzlich erhalten visumspflichtige Jugendliche keine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Schulbesuchs (Nr. 16.5.2 ff VV-AufenthG). Ausnahmen gelten für zeitlich begrenzte Aufenthalte im Rahmen von Austauschen, die von einer deutschen Schule, einer öffentlichen Stelle in einem anderen Staat, einer Austauschorganisation oder einem Träger der freien Jugendhilfe vereinbart wurden. Für selbständig einreisende visumspflichtige Gastschüler:innen kommen nach Maßgabe der VV-AufenthG in Betracht:

  • Staatliche oder staatlich anerkannte Schulen mit internationaler Ausrichtung. Ausreichende Deutschkenntnisse (Niveau B1) gehören zu den von der Ausländerbehörde zu überprüfenden Voraussetzungen.
  • Schulen, die nicht oder nicht überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, Schüler:innen auf internationale Abschlüsse, Abschlüsse anderer Staaten oder staatlich anerkannte Abschlüsse vorbereiten und eine Zusammensetzung aus Schüler:innen verschiedener Staatsangehörigkeiten gewährleisten. Eine solche Schule ist in Hamburg das Deutsch Französische Gymnasium, wo das französische Baccalauréat erworben werden kann.

2. bereits erworbene Bildungsabschlüsse
Schüler:innen können keinen Ausbildungsgang besuchen, dessen Abschluss sie bereits erworben haben. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Abschluss in Deutschland erworben wurde oder der ausländische Abschluss dem deutschen gleichgestellt werden kann.

3. Dauer des Aufenthaltes
Besitzt das ausländische Schulkind eine Aufenthaltserlaubnis oder benötigt es kein Visum, kommt es hinsichtlich eines Rechtes auf Schulbesuch zusätzlich auf die Dauer der Wohnsitznahme in Hamburg an. Über die Aufnahme von ausländischen Gastschüler:innen, deren Aufenthalt in Hamburg nur auf einen Besuch (üblicherweise bis zu 3 Monate) gerichtet ist und die melderechtlich nicht zu erfassen sind, entscheidet die Schulleitung anhand von Kriterien wie Klassenfrequenz und ausreichenden Deutschkenntnissen.

Im übrigen gilt es zu bedenken, dass der Besuch Internationaler Vorbereitungsklassen ausländischen Schüler:innen, die dauerhaft nach Hamburg zuwandern, vorbehalten ist. Ausländische Gastschüler:innen müssen daher über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen, um ihrem Alter entsprechend so gut wie möglich in das Schulleben integriert werden zu können.

16.5.2 ff der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz (VV-AufenthG)
Seite 112

Melderechtliche Erfassung

Eine Anmeldung erfolgt nicht für Aufenthalte, die auf den reinen Besuch Hamburgs gerichtet sind. Melderechtlich ist es dabei unerheblich, ob während dieser Zeit eine Schule besucht wird. Bei Schüler:innen, die für mehr als drei Monate in Hamburg eine Wohnung beziehen, ist in der Regel davon auszugehen, dass es sich nicht um einen reinen Besuchsaufenthalt handelt; eine Anmeldung bei einer Einwohnerdienststelle ist erforderlich. Dies muss nach § 17 BMG innerhalb 1 Woche nach Zuzug geschehen. Die Meldepflicht obliegt bei unter 16-Jährigen demjenigen, dessen Wohnung das Kind bezieht, 16-Jährige und Ältere sind selbst zur Anmeldung verpflichtet. Die Feststellung, ob eine melderechtliche Erfassung vorzunehmen ist, obliegt dem Einwohnermeldeamt. Dort wird auch darauf geachtet, ob unter Umständen erforderliche Aufenthaltstitel vorliegen.

§ 17 BMG
Meldepflicht

Behördenfinder Hamburg
Der Behördenfinder Hamburg nennt für behördliche Dienstleistungen (z. B. Anmeldung des Wohnsitzes, Wohngeld, Aufenthaltsgenehmigungen) die Zuständigkeiten und Öffnungszeiten und sagt Ihnen, welche Dokumente Sie mitbringen müssen

Erklärung zum Sorgerecht

Für minderjährige ausländische Gastschüler:innen, die in Hamburg eine Schule besuchen, wird eine schriftliche Erklärung benötigt, die Auskunft darüber erteilt, wer für die Dauer des Aufenthaltes in Hamburg rechtlich befugt ist, an Stelle der Eltern (in loco parentis) zu agieren. Die Erklärung ist von den Sorgeberechtigten zu unterzeichnen und in der Hamburger Schule einzureichen.

Erhalten ausländische Gastschüler:innen ein Zeugnis oder eine Beurteilung?

Schüler:innen, die besuchsweise die Hamburger Schule besuchen, erhalten auf Wunsch eine formlose deutschsprachige Beurteilung, die ihr Bemühen um Leistung und ihre soziale Integration honoriert.
In Hamburg gemeldete Gastschüler:innen nehmen an Leistungskontrollen teil. Fällt ein Zeugnisvergabetermin in den Aufenthaltszeitraum, erhalten sie ein Zeugnis unter angemessener Berücksichtigung der bisherigen Verweildauer in der Hamburger Schule.

Werden Schulen für die Betreuung von ausländischen Gastschüler:innen Ressourcen zugewiesen?

Ausländische Gastschüler:innen, die sich besuchsweise (ohne melderechtliche Erfassung) in Hamburg aufhalten und eine Hamburger Schule besuchen, sind nicht in schulbezogenen IT-Verfahren (DiViS, ZSR) zu erfassen und bei statistischen Erhebungen nicht mitzuzählen. Sie lösen keine Ressourcenzuweisung aus.

Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz

Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz besteht nur dann, wenn die ausländischen Gastschüler:innen regulär in den Schulalltag einbezogen werden, an Leistungskontrollen teilnehmen, ein Zeugnis erhalten und in schulbezogenen IT-Verfahren geführt werden.

Teilnahme an Schulfahrten und / oder Sportarten, die als gefährlich gelten

Eine Teilnahme an Schulfahrten kann nur erfolgen, wenn die Zustimmung desjenigen, der für den entsprechenden Zeitraum das Sorgerecht ausübt, vorliegt. Die Gastfamilie trägt die Kosten, die sie sich ggf. im Rahmen privater Absprachen von den Sorgeberechtigten erstatten lassen kann. Entsprechendes gilt für die Teilnahme an gefährlichen Sportarten.

Nachweis ausreichenden Masernschutzes
Seit dem 2. März 2020 müssen alle nach dem 31. Dezember 1970 Geborenen, die an einer allgemeinbildenden Schule beschult oder tätig werden sollen oder im Rahmen einer kurzfristigen Austauschmaßnahme eine allgemeinbildende Schule besuchen, spätestens am 1. Schultag einen gültigen Impfschutz gegen Masern vorweisen. Alternativ kann ein ärztliches Zeugnis, welches eine Immunität oder eine gesundheitliche Kontraindikation bescheinigt, vorgelegt werden. Ohne einen entsprechenden Nachweis darf die Schule nicht betreten werden.
mehr Info: https://www.hamburg.de/masern/13631614/masern-impfung [3]
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