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Fremdsprachenassistent:innen (FSA) sind keine Arbeitnehmer:innen, sie stehen in keinem Beschäftigungsverhältnis. Mit einem Stipendium aus öffentlichen Mitteln wird ihre Ausbildung unterstützt. Das Stipendium ist gem. § 3 (11) EStG steuerfrei. Um diesen Status nicht zu gefährden, dürfen sie während der Assistenzzeit keine steuerpflichtige Tätigkeit ausüben.
Voraussetzungen für eine Beschäftigung parallel zum Einsatz in der Schule
Gegen eine Beschäftigung parallel zum Einsatz in der Schule bestehen nur dann keine Bedenken, wenn
- die Nebentätigkeit mit dem Einsatz in der Schule vereinbar ist und die betreuende Lehrkraft und die Schulleitung nichts einzuwenden haben.
Neben dem 12-stündigen Schuleinsatz müssen die FSA Zeit aufwenden, um die Unterrichtsstunden vor- und nachzubereiten. Dazu gehören auch Nachbesprechungen der Unterrichtssequenzen mit den Fachlehrkräften.
Der zeitliche Umfang einer Nebentätigkeit darf den Schuleinsatz nicht beeinträchtigen und muss daher auf wenige Stunden pro Woche beschränkt sein. Die Schule kann das Einverständnis auch nach Aufnahme der Beschäftigung widerrufen, wenn sich herausstellt, dass die Beschäftigung den schulischen Einsatz doch stärker beeinträchtigt, als zunächst angenommen.
UND - die Nebeneinkünfte während der Assistenzzeit die für geringfügige Beschäftigungen zulässige Einkommensgrenze nach § 8 SGB IV nicht übersteigen.
Die Einkommensgrenze liegt zur Zeit bei 556 Euro monatlich. Bei mehr als einer Beschäftigung werden die Einkünfte zusammengerechnet und dürfen auch in der Summe 556 Euro im Monat nicht übersteigen.
Entsprechend der an den Mindestlohnbedingungen orientierten Einkommensgrenze kann die Nebentätigkeit maximal 10 Stunden pro Woche umfassen.
UND - die Assistenzkraft keine Steuern auf die Nebeneinkünfte zu entrichten hat.
- Das Arbeitsentgelt aus geringfügigen Beschäftigungen nach § 8 SGB IV (Minijob) ist grundsätzlich steuerpflichtig. In den meisten Fällen zahlen aber Arbeitgeber:innen eine pauschale Steuer, so dass die Arbeitnehmer:innen keine Abgaben und Steuern entrichten müssen.
- Alternativ können Arbeitgeber:innen die „nicht pauschalierte Steuererhebung“ wählen. Dann müssen die Arbeitnehmenden Steuern auf ihr Arbeitsentgelt zahlen, selbst wenn es die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. Auch wenn die abzuführenden Steuern gering sind, ist diese Variante für die Assistenzkräfte NICHT zulässig!