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Fremdsprachenassistenzkräfte (FSA) erhalten während der Dauer ihrer Assistenzzeit ein monatliches Stipendium aus öffentlichen Mitteln. Das Stipendium dient als Aufwandsentschädigung zur Deckung der notwendigen Lebenshaltungskosten und ist gemäß § 3 Nr. 11 des Einkommenssteuergesetzes nicht steuerpflichtig. Sozialversicherungsbeiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind nicht zu zahlen.
Europäisches SEPA-Konto
Das Stipendium kann nur auf ein europäisches SEPA-Konto [4] überwiesen werden. Sie müssen selbst Kontoinhaber:in sein.
Sofern Sie noch kein europäisches SEPA-Konto haben, können Sie ein Konto bei einem deutschen Bankinstitut eröffnen.
Hinweise zur Eröffnung eines deutschen SEPA-Kontos [5]
Das Stipendium kann nur auf ein europäisches SEPA-Konto [4] überwiesen werden. Sie müssen selbst Kontoinhaber:in sein.
Sofern Sie noch kein europäisches SEPA-Konto haben, können Sie ein Konto bei einem deutschen Bankinstitut eröffnen.
Hinweise zur Eröffnung eines deutschen SEPA-Kontos [5]
Auskunft zu Ihrer persönlichen Stipendienzahlung
Die Modalitäten der Auszahlung und die Kontaktpersonen hängen davon ab, wer Ihr Stipendium auszahlt. Diese Information können Sie dem Anschreiben zum Stipendienvertrag entnehmen.