Minijob

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Fremdsprachenassistent:innen (FSA) sind keine Arbeitnehmer:innen, sie stehen in keinem Beschäftigungsverhältnis. Mit einem Stipendium aus öffentlichen Mitteln wird ihre Ausbildung unterstützt. Das Stipendium ist gem. § 3 (11) EStG steuerfrei. Um diesen Status nicht zu gefährden, dürfen sie während der Assistenzzeit keine steuerpflichtige Tätigkeit ausüben.

Voraussetzungen für eine Beschäftigung parallel zum Einsatz in der Schule

Gegen eine Beschäftigung parallel zum Einsatz in der Schule bestehen nur dann keine Bedenken, wenn

  1. die Nebentätigkeit mit dem Einsatz in der Schule vereinbar ist und die betreuende Lehrkraft und die Schulleitung nichts einzuwenden haben.
    Neben dem 12-stündigen Schuleinsatz müssen die FSA Zeit aufwenden, um die Unterrichtsstunden vor- und nachzubereiten. Dazu gehören auch Nachbesprechungen der Unterrichtssequenzen mit den Fachlehrkräften.
    Der zeitliche Umfang einer Nebentätigkeit darf den Schuleinsatz nicht beeinträchtigen und muss daher auf wenige Stunden pro Woche beschränkt sein. Die Schule kann das Einverständnis auch nach Aufnahme der Beschäftigung widerrufen, wenn sich herausstellt, dass die Beschäftigung den schulischen Einsatz doch stärker beeinträchtigt, als zunächst angenommen.
    UND
  2. die Nebeneinkünfte während der Assistenzzeit die für geringfügige Beschäftigungen zulässige Einkommensgrenze nach § 8 SGB IV nicht übersteigen.
    Die Einkommensgrenze liegt zur Zeit bei 538 Euro monatlich. Bei mehr als einer Beschäftigung werden die Einkünfte zusammengerechnet und dürfen auch in der Summe 538 Euro im Monat nicht übersteigen.
    Entsprechend der an den Mindestlohnbedingungen orientierten Einkommensgrenze kann die Nebentätigkeit maximal 10 Stunden pro Woche umfassen.
    UND
  3. die Assistenzkraft keine Steuern auf die Nebeneinkünfte zu entrichten hat.
    • Das Arbeitsentgelt aus geringfügigen Beschäftigungen nach § 8 SGB IV (Minijob) ist grundsätzlich steuerpflichtig. In den meisten Fällen zahlen aber Arbeitgeber:innen eine pauschale Steuer, so dass die Arbeitnehmer:innen keine Abgaben und Steuern entrichten müssen.
    • Alternativ können Arbeitgeber:innen die „nicht pauschalierte Steuererhebung“ wählen. Dann müssen die Arbeitnehmenden Steuern auf ihr Arbeitsentgelt zahlen, selbst wenn es die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. Auch wenn die abzuführenden Steuern gering sind, ist diese Variante für die Assistenzkräfte NICHT zulässig!
Nebentätigkeit an Schulen
Eine Beschäftigung als Honorarkraft an einer Hamburger Schule ist im Rahmen der oben unter 1-3 genannten Bedingungen zulässig.
Ein Lehrauftrag steht jedoch im Widerspruch zum Status der Assistenzkräfte, die keinen eigenverantwortlichen Unterricht erteilen dürfen. Assistenzkräfte dürfen daher keine Lehraufträge annehmen.
Arbeitserlaubnis
Die Möglichkeit der Beschäftigung im Bundesgebiet ist zum Schutz des deutschen Arbeitsmarktes gesetzlich beschränkt. Staatsangehörige aus Ländern, die nicht der Europäischen Union angehören, brauchen daher eine Arbeitserlaubnis für geringfügige Beschäftigungen. Diese wird in der Regel nur dann erteilt, wenn für die Tätigkeit kein:e ebenso geeignete:r EU-Bürger:in zur Verfügung steht. Das könnte z. B. bei Sprachenschulen der Fall sein, wo häufig besonderer Wert darauf gelegt wird, dass die Sprachkurse von Herkunftssprachler:innen, die noch nicht lange in Deutschland leben, durchgeführt werden.
Weitere Informationen hierzu erteilt die Ausländerabteilung des für den Wohnsitz zuständigen Bezirks- bzw. Ortsamtes. Vermutlich haben auch die Sprachenschulen Erfahrungen mit der notwendigen Arbeitserlaubnis und können Rat geben.
Sozialversicherungsnummer
Assistenzkräfte sind als Empfänger:innen eines Stipendiums aus öffentlichen Mitteln von der Entrichtung von Sozialabgaben befreit. Aus diesem Grund erhalten sie im Rahmen ihrer Aus- bzw. Fortbildung keine Sozial‐ bzw. Rentenversicherungsnummer.

Bei Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 SGB IV genügt es, dem künftigen Arbeitgebenden mitzuteilen, dass noch keine Sozialversicherungsnummer zugeteilt wurde. Der Arbeitgebende meldet die Assistenzkraft in diesem Fall bei der Minijobzentrale an. Diese fordert beim zuständigen Rentenversicherungsträger eine Sozialversicherungsnummer an. Der Rentenversicherungsträger teilt dem Arbeitgebenden die Sozialversicherungsnummer mit und sendet dem Arbeitnehmenden den Sozialversicherungsausweis bzw. ein Schreiben, welches die Sozialversicherungsnummer enthält.

Steueridentifikationsnummer
Sobald Sie die einwohnerrechtliche Anmeldung erledigt haben, wird Ihnen vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) eine Steueridentifikationsnummer zugeteilt und per Post übersandt. Sollten Sie den Brief verloren haben, können Sie per Web-Formular um erneute Zusendung bitten:
https://www.bzst.de/SiteGlobals/Kontaktformulare/DE/Steuerliche_IDNr/Mitteilung_IdNr/mitteilung_IdNr_node.html

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