Lehrkräfte > Auslandsschuldienst > Gesetz
Das am 1. Januar 2014 in Kraft getretene Auslandsschulgesetz schafft eine verbindliche Grundlage für die finanzielle und personelle Förderung der Deutschen Schulen im Ausland.
Mit der ergänzenden Verwaltungsvereinbarung zum Auslandsschulgesetz haben Bund und Länder die Grundlagen für die Beurlaubung von Lehrkräften in den Auslandsschuldienst und für die Einbindung der Auslandserfahrungen der Lehrkräfte nach ihrer Rückkehr gestaltet. Unter anderem wurde die seit 2011 praktizierte Erstattung von Versorgungszuschlägen auf der Basis der hälftigen Bemessungsgrundlage durch den Bund auf eine rechtsverbindliche Grundlage gestellt.
Auslandsschulgesetz und ergänzende Vereinbarungen
- Gesetz über die Förderung Deutscher Auslandsschulen
ASchulG vom 26.08.2013 - Bund-Länder Verwaltungsvereinbarung zum Einsatz von Lehrkräften im deutschen Auslandsschulwesen und zum Gesetz über die Förderung Deutscher Auslandsschulen
B-L VwV ASchG vom 05.12.2013 i. d. F. vom 12.01.2021 - Verwaltungsvorschriften des Auswärtigen Amtes zur Förderung von Auslandsschulen
VwV ASchulG vom 04.06.2014 - Richtlinien für die Beurlaubung, Abordnung bzw. Zuweisung von Lehrkräften für den Auslandsschuldienst und für den Dienst an Europäischen Schulen
Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 16.10.2020 i. d. F. vom 27.09.2023 - Einsatz deutscher Lehrkräfte im Auslandsschulwesen als ein Instrument der Personal- und Schulentwicklung der Länder
Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 13.10.2017 - Finanzielle Leistungen an Lehrkräfte im Ausland
Zuwendungen an Auslandsdienstlehrkräfte und Programmlehrkräfte - Empfehlungen für Dienstliche Beurteilungen über Lehrkräfte, die aus dem Landesdienst für den Schuldienst im Ausland beurlaubt sind
Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 08.05.2014 i.d.F. vom 16.03.2022 - Beamtenstatusgesetz
§ 14 BeamtStG Abordnung für den Einsatz als ADLK an einer Auslandsschule der Bundeswehr
In Zusammenhang stehende Hamburger Grundlagen
- Hamburgisches Beamtengesetz
§ 64 HmbBG Urlaub ohne Dienstbezüge - Hamburgische Sonderurlaubsrichtlinien
Nr. 11 HmbSUrlR - Hamburgisches Besoldungsgesetz
§ 28 Abs. 2 Nr. 3 HmbBesG Berücksichtigungsfähige Zeiten - Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz
§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 HmbBeamtVG Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit
§ 31 Abs. 5 HmbBeamtVG Dienstunfall
Grundlagen für den Einsatz von Landesprogrammlehrkräften
- Absprache zwischen Bund und Ländern über die Förderung der deutschen Sprache im Schulwesen in den Staaten Mittel-, Ost- und Südosteuropas und in den Staaten auf dem Gebiet der ehemaligen Sowjetunion
Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 08.10.1992 und Zustimmung des Auswärtigen Amtes vom 07.10.1992 - Verwaltungsvereinbarung über den Einsatz von Lehrkräften zur Förderung des Deutschunterrichts in den Staaten Mittel-, Ost- und Südosteuropas und in den Staaten auf dem Gebiet der ehemaligen Sowjetunion
Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25.05.2000 - Merkblatt der Kultusministerkonferenz
Beschluss des BLASchA vom 25.09.2002