Für Lehrkräfte, die dienstlich ins europäische Ausland reisen, z. B.
- als Begleitung einer Gruppe von Schüler:innen
- zum Zwecke der Hospitation an einer Schule im Ausland
- zur Teilnahme an einer Fortbildung im Ausland
- als Lehrkraft im Auslandsschuldienst (ADLK, BPLK, LPLK, OLK)
gelten unter Umständen weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit.
Mit einer A1-Entsendebescheinigung können Sie nachweisen, dass Sie den deutschen Sozialversicherungsvorschriften unterliegen und verhindern, dass neben der Sozialversicherungspflicht in Deutschland lokale (ausländische) Sozialabgaben fällig werden.
Bei Auslandsdienstreisen in ein Land der Europäischen Union sowie Island, Lichtenstein, Norwegen und Schweiz ist die Vorlage einer Entsendebescheinigung seit dem 01.01.2021 grundsätzlich nicht mehr notwendig. Im Einzelfall und bei Bedarf können notwendige Bescheinigungen im Nachhinein beantragt oder erteilt werden.
In einigen europäischen Staaten (z. B. Spanien, Bulgarien) ist die A1-Entsendebescheinigung unabhängig vom Status (tarifbeschäftigt/verbeamtet) Voraussetzung, um rechtsverbindliche Willenserklärungen (z. B. Mietverträge) abgeben zu können.
ADLK/BPLK: Für die durch die Zentralstelle für das Auslandsschulwesen (ZfA) ins europäische Ausland vermittelten Lehrkräfte erfolgt die Beantragung der A1-Bescheinigung grundsätzlich durch die ZfA. Ausnahme: wurden Sie an eine Europäische Schule (von den Regierungen der Mitgliedstaaten der EU gegründete Schule) vermittelt, wenden Sie sich bitte an das Sachgebiet Dienstreisen der BSB.
erhalten Sie im Sachgebiet Dienstreisen im Amt für Verwaltung
Tel.: 428 63 2549, bsbdienstreisen@bsb.hamburg.de.