Entsendebescheinigung bei Auslandsdienstreisen

Für Lehrkräfte, die dienstlich ins Ausland reisen, z. B.

  • als Begleitung einer Gruppe von Schüler:innen
  • zum Zwecke der Hospitation an einer Schule im Ausland
  • zur Teilnahme an einer Fortbildung im Ausland
  • als Landesprogrammlehrkraft

gelten unter Umständen weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit.
Mit einer Entsendebescheinigung können Sie nachweisen, dass Sie den deutschen Sozialversicherungsvorschriften unterliegen und verhindern, dass neben der Sozialversicherungspflicht in Deutschland lokale (ausländische) Sozialabgaben fällig werden.

Bei Auslandsdienstreisen in ein Land der Europäischen Union sowie Island, Lichtenstein, Norwegen und Schweiz ist die Vorlage einer Entsendebescheinigung seit dem 01.01.2021 grundsätzlich nicht mehr notwendig. Im Einzelfall und bei Bedarf können notwendige Bescheinigungen im Nachhinein beantragt oder erteilt werden.

Beratung hierzu
erhalten Sie im Sachgebiet V 436-Dienstreisen im Amt für Verwaltung
Tel.: 428 63 2549, bsbdienstreisen@bsb.hamburg.de.