Einsatz als Ortslehrkraft an einer deutschen Auslandsschule

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Die im Auslandsschulwesen eingesetzten Lehrkräfte unterscheiden sich aufgrund des rechtlichen Status und der Aufgabenschwerpunkte in Auslandsdienstlehrkräfte (ADLK), Bundesprogrammlehrkräfte (BPLK), Landesprogrammlehrkräfte (LPLK) und Ortslehrkräfte (OLK).

Ortslehrkräfte sind Lehrkräfte mit einer in Deutschland erworbenen Lehrbefähigung oder der Lehrbefähigung eines anderen Staates. Sie werden nicht durch die ZfA vermittelt, sondern direkt von den Schulen auf der Grundlage des jeweiligen Landesrechts eingestellt.

mehr Info ADLK/BPLK mehr Info LPLK
OLK – Antworten auf häufig gestellte Fragen
Abkürzungen
ADLK
Auslandsdienstlehrkraft
HmbBG
Hamburgisches Beamtengesetz
KMK-Beauftragter
Hamburger KMK-Beauftragter für das Auslandsschulwesen
Kontaktdaten
OLK
Ortslehrkraft
Zuständige Personalsachbearbeitung
Jede staatliche Hamburger Schule hat eine für ihr pädagogisches Personal zuständige Personalsachbearbeitung. Ist Ihnen die zuständige Personalsachbearbeitung nicht bekannt, erkundigen Sie sich bitte im Schulsekretariat Ihrer Schule. Eine Übersicht finden Sie auch im Intranet der Behörde.
Teilweise werden Angelegenheiten des Auslandsschuldienstes schulübergreifend von einer zentralen Personalsachbearbeitung verwaltet. Ihre Personalsachbearbeitung wird Ihre Unterlagen in diesem Fall an die zentrale Sachbearbeitung weiterleiten.
Bewerbung / Beurlaubung
Bewerbung
Eine Bewerbung erfolgt nach Maßgabe des Schulträgers.

Eine „Freistellung“ wie bei ADLK-Bewerber:innen (also eine vorherige Zusage der BSB, dass Sie im Falle der erfolgreichen Bewerbung beurlaubt werden) gibt es nicht. Sollten Sie eine ADLK-Freistellung haben, ist das kein Garant dafür, dass Sie Sonderurlaub für eine OLK-Tätigkeit erhalten.

Bitte beachten Sie, dass Sie einen OLK-Arbeitsvertrag erst unterschreiben können, nachdem eine entsprechende Beurlaubung gewährt wurde.

Beurlaubungsgrundlage
Grundsätzlich können Sie während einer Beurlaubung z. B. aus familiären Gründen auch im Rahmen einer anzeigepflichtigen Nebentätigkeit im Ausland arbeiten, jedoch nicht in Vollzeit. Diese Option finden Sie nachfolgend unter den Punkten 1 bis 3. Der Sonderurlaub für die Tätigkeit als OLK im Rahmen des Auslandsschuldienstes wird unter Punkt 4 aufgeführt.

Folgende Beurlaubungsgrundlagen sind grundsätzlich möglich:

  1. Beurlaubung aus familiären Gründen nach § 63 Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG),
  2. „voraussetzungslose“ Beurlaubung nach § 64 Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG),
  3. Elternzeit gemäß Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG),
  4. Beurlaubung für die Tätigkeit als OLK nach Nr. 11 Absatz 1 Buchstabe d der Hamburgische Sonderurlaubsrichtlinien (HmbSUrlR).

Variante 1 – 3
Eine Nebentätigkeit ist grundsätzlich in begrenztem Umfang möglich, auf jeden Fall aber anzeigepflichtig. Im Übrigen kann das Referat Europa und Internationales der BSB zu diesen Varianten keine Auskünfte erteilen. Bitte lassen Sie sich hierzu von Ihrer Personalsachbearbeitung beraten, um herauszufinden, welche Beurlaubungsvariante für Sie am günstigsten ist.

Variante 4
Die Gewährung von Sonderurlaub nach Nr. 11 (1d) HmbSUrlR erfolgt unter Fortfall der Bezüge. Für die Dauer der Beurlaubung haben Sie daher auch keinen eigenen Beihilfeanspruch bzw. als Tarifbeschäftigte:r keinen aus Ihrer Hamburger Beschäftigung resultierenden gesetzlichen Krankenversicherungsschutz. Der Umfang Ihrer OLK-Tätigkeit kann von wenigen Stunden bis zu einer Vollbeschäftigung reichen, siehe Status – ein erster Überblick.
Bei dieser Form der Beurlaubung müssen Sie Ihre Tätigkeit als OLK nicht als Nebentätigkeit anzeigen, denn die Beurlaubung wird ja für eben diesen Zweck erteilt.

Die nachfolgenden Informationen beziehen sich auf einen Sonderurlaub nach Nr. 11 (1d) HmbSUrlR
Siehe oben Variante 4 unter Beurlaubungsgrundlage
Mindestvoraussetzungen
Eine Beurlaubung nach Nr. 11 (1d) HmbSUrlR ist grundsätzlich nur möglich, wenn

Achtung: der Begriff „Deutsche Schule“ ist nicht gesetzlich geschützt; allein der mit „Deutsche Schule…“ oder „German School…“ beginnende Name ist also kein Garant dafür, dass die Schule vom Bund gefördert wird. Im Zweifel fragen Sie gern bei uns nach.

Die Beurlaubung erfolgt als Einzelfallentscheidung – einen Anspruch auf Beurlaubung nach Nr. 11 (1d) HmbSUrlR gibt es nicht.

Bitte beachten Sie auch die Einschränkungen bei Zweit- bzw. Drittverwendung im Auslandsschuldienst.

Streben Sie den Einsatz an einer ausländischen Schule an, die nicht von der Bundesrepublik Deutschland gefördert wird, lassen Sie sich bitte von Ihrer Personalsachbearbeitung hinsichtlich der Beurlaubungsmöglichkeiten für Nebentätigkeiten beraten.

Teilzeitbeschäftigung - was bedeutet überhälftige Beschäftigung?
Anders als ADLK können OLK eine Teilzeitbeschäftigung vereinbaren.

Um eine durch den Bund und das Land Hamburg finanzierte Ruhegehaltfähigkeit zu erreichen, muss allerdings u. a. eine überhälftige Beschäftigung vereinbart werden. Maßgeblich ist das Regelstundenmaß einer ADLK. Entsprechend BLASchA-Beschluss richtet sich das Regelstundenmaß nach der Lehrberechtigung, nicht danach, in welcher Schulstufe Sie tatsächlich eingesetzt werden.

Die Überhälftigkeit muss für den gesamten Vertragszeitraum vereinbart werden. Unterhälftige Verträge, die nur zeitweise durch befristete Zusatzvereinbarungen überhälftig werden, genügen nicht. Eine Erhöhung des Beschäftigungsumfangs über die Überhälftigkeit hinaus, kann dagegen bedarfsbezogen auch befristet für ein Schuljahr durch Zusatzvertrag vereinbart werden, siehe Vertragsänderungen.

Sind die Voraussetzungen für die Ruhegehaltfähigkeit gegeben, wirkt sich der Umfang der Unterrichtsverpflichtung auf die Höhe des Ruhegehalts bzw. des Ruhegelds aus.

ZPD Versorgungsrechner
Mit dem ZPD Versorgungsrechner können Sie überschlagen, wie sich die Teilzeitbeschäftigung voraussichtlich auf Ihr Ruhegehalt auswirkt, indem Sie die Berechnung bei Vollbeschäftigung der Berechnung bei Teilzeitbeschäftigung gegenüberstellen.
Beantragung der Beurlaubung, Bearbeitungsdauer
Bietet Ihnen der Träger einer deutschen Auslandsschule im Sinne des § 2 Abs. 1 ASchulG einen Vertrag als OLK an, beantragen Sie bitte vor Vertragsunterzeichnung die Beurlaubung. Das Antragsformular PS 412a finden Sie im Intranet der Behörde.

Ihren Antrag auf Gewährung von Sonderurlaub reichen Sie bitte rechtzeitig (etwa 5 Monate vor dem Vertragsbeginn) auf dem Dienstweg, also über Ihre Hamburger Schulleitung, bei der für Ihre Hamburger Schule zuständigen Personalsachbearbeitung ein. Bitte fügen Sie Ihrem Antrag das vom Schulträger unterschriebene Vertragsangebot bei.

Gern können Sie das Vertragsangebot parallel an das Auslandsreferat senden, damit wir frühzeitig prüfen können, ob der Vertrag alle erforderlichen Angaben enthält, siehe Anforderungen an den Vertrag.

Nachdem die vollständigen Unterlagen von der Personalsachbarbeitung an das Auslandsreferat übermittelt wurden, prüft der Hamburger KMK-Beauftragte für das Auslandsschulwesen die Eignung für die angestrebte Tätigkeit. Handelt es sich um eine herausgehobene Funktionsstelle, ist für die Beurteilung der Eignung i. d. R. zusätzlich ein Vorstellungsgespräch erforderlich.

Wird die Eignung festgestellt, ist für die Beurlaubung zusätzlich die Zustimmung der:des Personalreferent:in erforderlich. Die Zustimmung ist u. a. von der Personalversorgung in Ihrer Stammschule bzw. in den Schulen Ihrer Schulform abhängig. Ein Mangel an Lehrkräften mit Ihrer Fakultas kann einer Zustimmung entgegenstehen.

Allein zwischen dem Eingang Ihres Beurlaubungs- bzw. Verlängerungsantrags im Auslandsreferat der BSB und der Entscheidung über den Antrag liegt ein Zeitraum von 6-8 Wochen, den wir u. a. zur Klärung der Frage benötigen, ob die Voraussetzungen für die Ruhegehaltfähigkeit erfüllt sind. Unvollständige Anträge sowie Personalengpässe in den zu beteiligenden Dienststellen während Ferien und Feiertagen können die Bearbeitung verzögern. Bitte weisen Sie den Schulträger während der Vertragsverhandlung auf die Bearbeitungsdauer hin.

Verspätet eingereichte Unterlagen
können zur Folge haben, dass der Sonderurlaub nicht genehmigt wird. Ist trotz verspäteter Antragstellung schulorganisatorisch noch eine Beurlaubung möglich, ist die Ruhegehaltfähigkeit nicht gesichert, da die ZfA zu spät eingereichte Anträge auf Übernahme des Versorgungszuschlags ablehnen kann, auch wenn im übrigen die Voraussetzungen vorliegen.
Beurlaubungsdauer
Beginn
Beginn der Beurlaubung ist aus schulorganisatorischen Gründen regelhaft der 01. August oder der 01. Februar. Liegt der Vertragsbeginn später, muss die Zwischenzeit mit einer anderen Form der Beurlaubung überbrückt werden.

Ende
Der Sonderurlaub wird regelhaft bis zum Ende des Hamburger Schul(halb)jahres befristet, kann aber die Vertragsdauer nicht übersteigen. Ist der OLK-Vertrag bspw. auf ein Jahr befristet, kann – zunächst – auch nur für ein Jahr Sonderurlaub gewährt werden. Wird der OLK-Vertrag verlängert, kann auch die Verlängerung des Sonderurlaubs beantragt werden.

Jahr für Jahr oder gleich für mehrere Jahre?
Ist Ihr OLK-Vertrag unbefristet, können Sie Sonderurlaub zunächst für nur ein Schuljahr beantragen und unter Beachtung der Höchstbeurlaubungsdauer jährlich verlängern oder den Sonderurlaub gleich für bis zu 6 Jahre beantragen. Bitte beachten Sie die Hinweise zur vorzeitigen Beendigung.

Status
Ein erster Überblick
Einsatz an einer von der Bundesrepublik Deutschland geförderten deutschen Auslandsschule vorausgesetzt:

Unterrichtsverpflichtung Anerkennung öffentlicher Belange Ruhegehaltfähigkeit
< als 25% einer Vollbeschäftigung nein nein
>= 25%
< als 51% ADLK-Regelstundenmaß
möglich möglich für Selbstzahler Versorgungszuschlag
>= 51% ADLK-Regelstundenmaß
+ weitere Voraussetzungen
möglich Übernahme der Versorgungslast durch Bund+Land möglich

Bitte beachten Sie unbedingt die nachfolgenden Erläuterungen hierzu.

Anerkennung öffentlicher Belange
Wird Ihrem Antrag auf Beurlaubung nach Nr. 11 (1d) HmbSUrlR entsprochen, hängt die Anerkennung öffentlicher Belange mit der Rechtsfolge des unverzögerten Aufstiegs in die nächste Stufe des Grundgehalts davon ab, dass Sie die OLK-Tätigkeit nach den Maßstäben des HmbBG hauptberuflich ausüben, der Beschäftigungsumfang also mindestens 25% der Arbeitszeit einer Vollzeitkraft beträgt.
Ruhegehaltfähigkeit
Die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge ist grundsätzlich nicht ruhegehaltfähig. Zeiten der Beurlaubung zum Zwecke der Wahrnehmung einer Lehrtätigkeit im Auslandsschuldienst können jedoch bei

  • Beamt:innen gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG)
  • Tarifbeschäftigten gemäß § 4 Abs. 7 i. V. m. § 4 Abs. 6 Nr. 2 Hamburgisches Zusatzversorgungsgesetz (HmbZVG)

beim Ruhegehalt bzw. Ruhegeld Berücksichtigung finden, wenn neben der Anerkennung öffentlicher Belange oder dienstlicher Interessen ein Versorgungszuschlag (VZ) gezahlt wird. Der VZ dient der Absicherung der Versorgungsverpflichtungen des Dienstherrn bzw. des Arbeitgebers gegenüber den Beschäftigten.

Eine Teilzeitbeschäftigung wirkt sich sowohl auf die Höhe des einzuzahlenden VZ wie auch auf die Höhe des Ruhegehalts bzw. des Ruhegelds aus. Maßgeblich ist die vertraglich geregelte Unterrichtsverpflichtung.

Versorgungszuschlag
Für Zeiten, die beim Ruhegehalt Berücksichtigung finden, obwohl die:der Beamt:in durch Beurlaubungen vom Dienst in Hamburg freigestellt ist, kann die Freie und Hansestadt Hamburg als Dienstherr einen finanziellen Ausgleich zur Absicherung der Versorgungsverpflichtung fordern. Dieser finanzielle Ausgleich heißt Versorgungszuschlag.

Berechnungsgrundlage
Wurde eine Versorgungsvereinbarung zwischen der Freien und Hansestadt und dem Träger der Auslandsschule geschlossen, beträgt der VZ 10,5 von Hundert des vom Schulträger gezahlten monatlichen Bruttoentgelts.

Ohne Versorgungsvereinbarung ist die im Hamburger Schuldienst zuletzt erreichte Besoldungs- bzw. Entgeltgruppe maßgeblich:

Beamt:innenTarifvertraglich Beschäftigte
Bei Beamt:innen ist grundsätzlich ein VZ in Höhe von 30 v. H. der ohne die Beurlaubung zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zu fordern. Bei der Bewilligung von Sonderlaub für die Tätigkeit im Auslandsschuldienst wird diese Berechnungsgrundlage halbiert (hälftiger VZ).
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind gemäß § 5 Abs. 1 HmbBeamtVG:

  • das Grundgehalt,
  • der Familienzuschlag (§ 61 Abs. 1 HmbBeamtVG) der Stufe 1,
  • sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind,
  • Leistungsbezüge nach § 32 HmbBesG, soweit sie nach § 38 HmbBesG ruhegehaltfähig sind.

Besoldungsanpassungen sind zu berücksichtigen.

Für tarifvertraglich Beschäftigte beträgt der VZ 10,5 v. H. der zuletzt im hamburgischen Dienst erreichten Entgeltgruppe.
Ruhegehaltfähige Bezüge sind gemäß § 7 HmbZVG das tarifliche Bruttoentgelt einschließlich sämtlicher Zulagen und Zuschläge.
Tarifvertragliche Entgeltveränderungen sind zu berücksichtigen.

Wer zahlt den VZ?
Sie selbstIhre EinsatzschuleBund und Land
Der VZ wird grundsätzlich durch die Lehrkraft geschuldet.
Wurden öffentliche Belange anerkannt, ohne dass die Voraussetzungen für die Zahlung durch den Bund vorliegen, können Sie den VZ selbst einzahlen und so die Tätigkeit als OLK ruhegehaltfähig machen.
Ist die Übernahme des anteiligen VZ durch den Schulträger Gegenstand Ihres Vertrages, wird die Rechnung direkt an den Schulträger gesandt.
Erfüllt Ihr OLK-Vertrag bestimmte Voraussetzungen,

  • kann der Bund für im inländischen Schuldienst verbeamteten Lehrkräfte die Finanzierung des hälftigen VZ übernehmen.
    Den Antrag auf Zahlung des hälftigen VZ stellen wir für Sie bei der ZfA.
  • können Lehrkräfte, die im inländischen Schuldienst tarifvertraglich beschäftigt sind, die Übernahme des anteiligen Beitrages einer freiwilligen Rentenversicherung nach § 7 Abs. 1 SGB VI und etwaige darauf entfallende Steuerlasten bei der ZfA beantragen.

Bitte beachten Sie, dass der Bund nicht rückwirkend leistet und reichen Sie Ihren Antrag sowie die antragsbegründenden Unterlagen rechtzeitig (etwa 5 Monate vor dem Vertragsbeginn) ein.

Eine Teilzeitbeschäftigung wirkt sich sowohl auf die Höhe des einzuzahlenden VZ wie auch auf die Höhe des Ruhegehalts bzw. des Ruhegelds aus. die Höhe des einzuzahlenden VZ wie auch auf die Höhe des Ruhegehalts bzw. des Ruhegelds aus.
Anforderungen an den Vertrag
Den Vertrag schließen Sie mit dem Träger der deutschen Auslandsschule im Sinne des § 2 Abs. 1 ASchulG nach Landesrecht. Zur Beantragung des Sonderurlaubs müssen die Mindestvoraussetzungen für eine Beurlaubung nach Nr. 11 (1d) HmbSUrlR erfüllt sein.

Um die Übernahme der anteiligen Versorgungslast durch den Bund (also die Zahlung des hälftigen VZ durch die ZfA an die BSB) für Sie beantragen zu können, muss aus dem Vertrag hervorgehen, dass folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Der Vertrag muss für mindestens 12 Monate geschlossen werden.
  2. Die vertraglich vereinbarte Unterrichtsverpflichtung muss regelhaft mehr als die Hälfte des Regelstundenmaßes einer ADLK betragen.
    Einschränkungen, die eine Senkung der Unterrichtsverpflichtung innerhalb des Schuljahres zulassen, stehen der Beantragung des VZ entgegen.
  3. Die Kündigungsfrist seitens des Schulträgers muss mindestens drei Monate betragen.
  4. Sie müssen in Fächern eingesetzt werden, die innerhalb der genehmigten Stundentafel auf förderfähige Schulabschlüsse vorbereiten (dies schließt Grundschullehrkräfte sowie Sonderschullehrkräfte ein).
  5. Sie müssen vom Schulträger ein angemessenes, den vergleichbaren Ortslehrkräften entsprechendes, Ortsgehalt erhalten.

Es genügt nicht, wenn die Schule ohne konkrete Daten bestätigt, dass o.g. Bedingungen erfüllt werden – es sind genaue Angaben (Datum Vertragsbeginn/-ende, bezifferte Angabe der Unterrichtsververpflichtung und des Gehalts usw.) erforderlich.

Erfüllt der Vertrag diese Bedingungen nicht bzw. fehlen die o.g. Angaben, ist zwar eine Beurlaubung für die Tätigkeit als OLK grundsätzlich möglich, die Ruhegehaltfähigkeit würde aber nur erreicht, wenn öffentliche Belange anerkannt werden und Sie selbst den VZ einzahlen.
Im Nachhinein vorgelegte Verträge können nicht berücksichtigt werden.

Beträgt die Vertragsdauer weniger als 12 Monate, ist die Übernahme der Finanzierung des anteiligen VZ durch den Bund nicht möglich. Sollten die übrigen Voraussetzungen gegeben sein und der Vertrag wird verlängert, beantragen wir für Sie im Zuge der Verlängerung den VZ rückwirkend auch für den ersten – unterjährigen – Vertragszeitraum. Andere Mängel können nicht nachträglich geheilt werden.
Bitte beachten Sie, dass auch dann die Mindestdauer von 12 Monaten nicht erreicht wird, wenn der Vertrag nicht zeitgleich mit dem Hamburger Schul(halb)jahr beginnt. Beispiel: Der Vertrag soll vom 01.09. bis 31.08. des Folgejahres geschlossen werden. Der Sonderurlaub kann erst mit Vertragsbeginn gewährt werden, wird aber nicht über das Hamburger Schul(halb)jahresende hinaus gewährt, in diesem Beispiel also vom 01.09. bis 31.07. = 11 Monate.

Bitte beachten Sie auch die Hinweise zu den Anforderungen an die Unterschriften.

Vertragsunterzeichnung - Digitale Signatur
Vertragsparteien
Sowohl ein Vertragsangebot wie auch der Vertrag und eventuelle Nebenabreden oder Zusatzvereinbarungen müssen vom Schulträger bzw. einer vom Träger autorisierten Person unterschrieben werden.

Sie selbst dürfen das Vertragsangebot bzw. den Vertrag erst unterschreiben, wenn Sie die schriftliche Bestätigung Ihrer Personalsachbearbeitung haben, dass Ihre Beurlaubung zur Ausübung der entsprechenden Tätigkeit genehmigt wurde.
Bitte reichen Sie die später von Ihnen signierte Fassung zum gegebenen Zeitpunkt nach.

Digitale Signaturen können nur akzeptiert werden, wenn es sich um qualifizierte elektronische Unterschriften handelt:

  • eine qualifizierte elektronische Unterschrift ist jederzeit für die Empfängerseite oder Dritte validierbar,
  • das signierte Dokument ist manipulationssicher, kann also nicht unbemerkt verändert werden,
  • die Signatur kann nicht auf ein anderes Dokument übertragen werden.

Steht Ihnen ein solches Dokument nicht zur Verfügung, bspw. weil der Vorstand nur die einfache elektronische Signatur (dazu zählen eingescannte Unterschriften, die als Grafiken in nicht manipulationssichere Dokumente eingefügt werden) verwendet, muss das Dokument für die Beantragung von Sonderurlaub nach Nr. 11 (1d) HmbSUrlR (zusätzlich) händisch unterschrieben werden.

Aus dem Vertrag muss hervorgehen, wann die Unterschriften geleistet wurden.

Während des Auslandsschuldienstes
Beihilfeanspruch / Krankenversicherung
Während des Zeitraums der Beurlaubung nach Nr. 11 (1d) HmbSUrlR erhalten Sie kein Gehalt von der BSB. Verbeamtete Lehrkräfte haben daher während des Sonderurlaubs keinen eigenen Beihilfeanspruch, für Tarifbeschäftige werden in dieser Zeit keine Krankenkassenbeiträge abgeführt.

Für einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz lassen Sie sich am besten von Ihrer Krankenkasse beraten. Möglicherweise ist eine Tarifanpassung sinnvoll, möglicherweise bietet Ihr OLK-Vertrag ausreichende Absicherung im Krankheitsfall, so dass Sie Ihre deutsche Krankenversicherung ruhen lassen können. Überlegen Sie, ob mit Blick auf das Gesundheitssystem Ihres Ziellandes der Abschluss einer privaten Auslandsreisekrankenversicherung sinnvoll ist.
Vielleicht können Sie auch Kontakt zu anderen deutschen OLK an Ihrer Zielschule herstellen und sich von deren Erfahrungen berichten lassen.

Ist Ihr:e (Ehe-)Partner:in als ADLK tätig, lassen Sie sich bitte bei der ZfA hinsichtlich der Zuwendungen für Familienangehörige im Krankheitsfalle beraten.

Vertragsänderungen - Änderung des Beschäftigungsumfangs
Eine Änderung von Vertragsbedingungen, z. B. eine Erhöhung/Senkung des Beschäftigungsumfangs, erfordert eine erneute Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung des Sonderurlaubs. Eine Änderung im Laufe eines Schuljahres ist nicht zulässig bzw. führt ggf. zum Verlust der Ruhegehaltfähigkeit und zieht möglicherweise eine sofortige Beendigung des Sonderurlaubs nach sich.

Fallen der Beginn der gewünschten Verlängerung der Beurlaubung und das Wirksamwerden der Vertragsänderung zusammen, ist der Änderungs-/Zusatzvertrag rund 5 Monate vorher zusammen mit dem Antrag auf Verlängerung der Beurlaubung bei der zuständigen Personalsachbearbeitung und dem Hamburger KMK-Beauftragten für das Auslandsschulwesen einzureichen.
Ein Änderungs-/Zusatzvertrag, der im Laufe einer mehrjährigen bestehenden Beurlaubung geschlossen werden soll, ist wenigstens 3 Monate vor Wirksamwerden vorzulegen.

Zusatzverträge zur Erhöhung der Unterrichtsverpflichtung können nur ab Beginn des Schuljahres und nur für jeweils volle 12 Monate berücksichtigt werden.

In diesem Zusammenhang...
  • Wird der Vertrag und/oder ein Vertragszusatz, der Basis für die Gewährung des Sonderurlaubs ist, nach Bewilligung des Sonderurlaubs geändert, entfällt grundsätzlich die Grundlage für die Beurlaubung.
  • Bei über den vertraglich vereinbarten Beschäftigungsumfang hinaus geleisteten Überstunden handelt es sich nicht um eine Vertragsänderung. Überstunden sind bei einer Beurlaubung nach Nr. 11 (1d) HmbSUrlR zulässig und müssen daher nicht angezeigt werden, können aber auch nicht bei der Ruhegehaltfähigkeit berücksichtigt werden.
Beförderung während des Auslandsschuldienstes
Die Grundsätze zur Beförderung von Hamburger Lehrkräften im Auslandsschuldienst (siehe Mitteilungsblatt der Behörde für Schule und Berufsbildung – MBlSchul 2017-4) verlangen eine formale Einsetzung in eine Funktionsstelle durch die ZfA.

Eine Beförderung ist demnach während des Einsatzes als OLK nicht möglich.

Dienstliche Beurteilung während des Auslandsschuldienstes
Liegt der Fälligkeitszeitpunkt für eine Regelbeurteilung im Zeitraum Ihres Auslandsschuldienstes, verschiebt sich die Regelbeurteilung auf einen Zeitpunkt von mindestens 6 Monaten nach Ihrer Rückkehr in den Hamburger Schuldienst.

Falls Sie sich bei Rückkehr aus dem Auslandsschuldienst auf ausgeschriebene Funktionsstellen bewerben möchten, können Sie Ihre Schulleitung bitten, Ihre OLK-Tätigkeit zu beurteilen. Die Beurteilung erfolgt grundsätzlich nach den landesüblichen Gepflogenheiten.
Ist Ihre Schulleitung bereit, eine Beurteilung nach Hamburger Muster zu erstellen, kann sie beim Hamburger KMK-Beauftragten für das Auslandsschulwesen das entsprechende Hamburger Formular anfordern. Die Zweitbeurteilung müsste in diesem Fall durch den Schulvorstand Ihrer Einsatzschule erfolgen.

Verlängerung der OLK-Beurlaubung
Einen Antrag auf Verlängerung Ihres Sonderurlaubs reichen Sie bitte so rechtzeitig über die Leitung Ihrer Stammschule bei der für Sie zuständigen Personalsachbearbeitung ein, dass die Leitung Ihrer Stammschule verlässlich planen kann, also mindestens 5 Monate vor Ablauf der derzeitigen Beurlaubung. Dieser Vorlauf wird auch benötigt, damit Sie im Falle der Ablehnung einen unbefristeten OLK-Vertrag rechtzeitig kündigen und nach Ablauf der Beurlaubung Ihren Dienst in Hamburg wieder aufnehmen können.
Zeitgleich mit der Antragsstellung informieren Sie bitte den Hamburger KMK-Beauftragten für das Auslandsschulwesen formlos per E-Mail darüber, ob Sie eine Vertragsverlängerung oder die Rückkehr aus dem Auslandsschuldienst anstreben.

Ist Ihr bisheriger Vertrag befristet, muss ein Angebot der Verlängerung des OLK-Vertrags bzw. eine Zusatzvereinbarung zur Entfristung vorgelegt werden.
Wurden Sie aufgrund eines unbefristeten OLK-Vertrags beurlaubt, genügt es, im Antrag auf Verlängerung des Sonderurlaubs zu bestätigen, dass das Vertragsverhältnis unverändert besteht. Wurden für den Verlängerungszeitraum Zusatzvereinbarungen geschlossen, sind diese mit einzureichen.

Verspätet eingereichte Unterlagen
können zur Folge haben, dass der Sonderurlaub nicht genehmigt wird. Ist trotz verspäteter Antragstellung schulorganisatorisch noch eine Beurlaubung möglich, ist die Ruhegehaltfähigkeit nicht gesichert, da die ZfA zu spät eingereichte Anträge auf Übernahme des Versorgungszuschlags ablehnen kann, auch wenn im übrigen die Voraussetzungen vorliegen.
Höchstbeurlaubungsdauer
Beurlaubungen werden in der Regel bis zu einer Höchstdauer von sechs Jahren ausgesprochen.

Wird die OLK-Beurlaubung z. B. durch Elternzeit unterbrochen, zählen mit Blick auf die Höchstdauer nur die Zeiträume der Beurlaubung nach Nr. 11 Absatz 1 Buchstabe d der HmbSUrlR.

Beispiel

  • 2 Jahre Beurlaubung nach Nr. 11 (1d) HmbSUrlR,
  • unmittelbare Fortsetzung der OLK-Tätigkeit im Rahmen von Elternzeit für 2 Jahre,
  • Antrag auf sich unmittelbar anschließende Beurlaubung nach Nr. 11 (1d) HmbSUrlR noch für 4 Jahre möglich.

Unterbrechen Sie allerdings die OLK-Tätigkeit, gelten für den erneuten Einsatz die Regelungen für eine Mehrfachverwendung im Auslandsschuldienst.

Statuswechsel - Schulwechsel
Es ist nicht möglich, während einer Beurlaubung für eine Tätigkeit im Ausland den Status zu wechseln (z. B. von OLK zu ADLK).

Ein Wechsel der Schule während einer OLK-Beurlaubung ist ebenso wenig möglich, wie ein sich an die Beurlaubung nahtlos anschließender Einsatz an einer anderen deutschen Schule im Ausland, s. a. erneute Beurlaubung für den Auslandsschuldienst.

Einsatz in Regionen mit gesundheitsschädigendem klimatischen Einfluss
Die Berücksichtigung klimatischer Einflüsse gemäß § 15 (2) Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG) setzt voraus, dass Ihre OLK-Tätigkeit ruhegehaltfähig ist.

Die Entscheidung über die Berücksichtigung klimatischer Einflüsse fällt in die Zuständigkeit des Landesbetriebs Zentrum für Personaldienste (ZPD). Das Referat Europa und Internationales kann diesbezüglich keine Auskünfte erteilen.
In den FAQ zur Beamtenversorgung beantwortet das ZPD Fragen zur Bemessung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit. Dort finden Sie auch die Kontaktdaten des ZPD.
Eine Übersicht der Länder, die als Gebiete mit gesundheitsschädigenden Einflüssen im Sinne des § 15 Abs. 2 HmbBeamtVG in Betracht kommen, finden Sie im Leitfaden zur Bemessung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit des Versorgungsrechners.

Rückkehr, erneuter Einsatz
Rückkehr aus dem Auslandsschuldienst
Die Wiedereingliederung in den Hamburger Schuldienst muss rechtzeitig (mindestens 12 Monate vor Beurlaubungsende) geklärt werden. Dazu nehmen Sie eigeninitiativ Kontakt mit der Leitung Ihrer Hamburger Stammschule auf.

Hat Ihre Stammschule aufgrund eines Personalüberhangs keine Verwendungsmöglichkeit oder möchten Sie nach Ihrer Rückkehr mit Einverständnis der Leitung Ihrer Stammschule ohnehin an einer anderen Hamburger Schule eingesetzt werden, steht es Ihnen frei, sich über den internen Arbeitsmarkt für Hamburger Lehrkräfte für offene Stellen an Hamburger Schulen zu bewerben.
Interner Arbeitsmarkt für Hamburger Lehrkräfte
Zusätzlich können Sie Ihr eigenes Bewerbungsprofil für den internen Arbeitsmarkt einstellen

Sofern Sie sich auf höherwertige Funktionsstellen bewerben möchten, sollten Sie frühzeitig eine Beurteilung von der Leitung Ihrer Einsatzschule erbitten, s. a. Dienstliche Beurteilung während des Auslandsschuldienstes .

Möchten Sie im Zuge Ihrer Rückkehr das Bundesland wechseln, können Sie unter Bezugnahme auf die Stelle, auf die Sie sich bewerben wollen, die Ausstellung einer Freigabeerklärung bei der für Sie zuständigen Personalsachbearbeitung beantragen und/oder sich für die Teilnahme am Ländertauschverfahren bewerben.

Bitte halten Sie den Hamburger KMK-Beauftragten sowie die für Sie zuständige Personalsachbearbeitung über den Stand Ihrer Rückkehrplanung auf dem Laufenden!

Gern können Sie auch einen Termin vereinbaren, um sich beraten zu lassen, wie Sie die im Auslandsschuldienst erworbenen Erfahrungen am besten einbringen können.

vorzeitige Rückkehr
Eine Rückkehr in den Hamburger Schuldienst vor Ablauf Ihrer Beurlaubung ist nur möglich, wenn Ihre Hamburger Stammschule eine Verwendungsmöglichkeit für Sie hat oder Sie sich mit Einverständnis der Leitung Ihrer Stammschule erfolgreich an einer anderen Hamburger Schule bewerben.
Besteht diese Möglichkeit nicht und Sie kündigen dennoch Ihren OLK-Vertrag, wird die Beurlaubung für die verbleibende Zeit in eine nicht ruhegehaltfähige Beurlaubung umgewandelt.
Erneute Beurlaubung für die Tätigkeit im Ausland
Eine zweite Beurlaubung für die Tätigkeit im Ausland ist nur für die Wahrnehmung schulstrukturtragender Funktionen möglich. Dies gilt gleichermaßen für Ersteinsätze als ADLK, BPLK, LPLK, OLK oder als Expert:in für Unterricht an einem Goethe-Institut, sofern Sie dafür aus dem innerdeutschen Schuldienst beurlaubt wurden.

Eine Drittverwendung ist nur für von der ZfA ausgeschriebene herausgehobene Funktionsstellen möglich, mit dem Status OLK daher ausgeschlossen.

Zwischen zwei Beurlaubungen für eine Tätigkeit im Ausland müssen Sie mindestens drei Jahre ununterbrochen wieder im innerdeutschen Schuldienst tätig sein. Eine erneute Beurlaubung für denselben Standort ist frühestens nach acht Schuljahren im innerdeutschen Schuldienst möglich.

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