Schüler:innen > Individualaufenthalte > FAQ Auslandsschulbesuch
Bei der Planung eines Schulbesuchs im Ausland sind viele Formalitäten zu beachten. Neben der Suche nach einer Schule wird eine Gastfamilie benötigt, Aufenthaltsbestimmungen des Ziellandes sind zu beachten, der Versicherungsschutz muss überprüft und ggf. ergänzt werden usw. Die Planung sollte deshalb rund eineinhalb Jahre vor Beginn des Auslandsaufenthaltes beginnen.
Flyer Austauschjahr Gymnasium
Flyer Austauschjahr Stadtteilschule
Wir haben hier Antworten auf häufig gestellte Fragen zusammengestellt. Dabei kann die Behörde für Schule und Berufsbildung jedoch nur auf schulrechtliche Aspekte eingehen.
- Hinsichtlich der Wahl des richtigen Zeitpunkts und zu Informationen zur schulischen Wiedereingliederung nach deiner Rückkehr vereinbarst Du am besten gemeinsam mit deinen Eltern einen Beratungstermin bei der entsprechenden Abteilungsleitung in deiner Schule.
- Fragen zur Gestaltung des Auslandsschulbesuchs (Kann ich mir das Zielland aussuchen? Wie viel kostet ein Auslandsjahr? Ist es möglich, nur für einige Monate ins Ausland zu gehen? Muss ich auch einen Austauschschüler:in aufnehmen? Ist der Austausch trotz chronischer Krankheit möglich? Wie viel Taschengeld muss ich einplanen? Darf ich während des Austauschjahres reisen? …) sind mit dem Programmanbieter zu klären.
Für Schüler:innen des dreizehnjährigen Bildungsgangs der Stadtteilschule ist die 11. Klasse besonders gut geeignet. Schüler:innen des zwölfjährigen Bildungsgangs können alternativ zwischen Klasse 10 und 11 einen ganzjährigen Auslandsaufenthalt einschieben.
Der Auslandsschulbesuch muss vor Eintritt in die Studienstufe abgeschlossen sein (§ 4 APO-AH).
Die Voraussetzungen für den Übergang in die Studienstufe nach einem Auslandsschulbesuch sind in § 3 Ausbildungs- und Prüfungsordnung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife (APO-AH) geregelt.
Die Planung sollte etwa 18 Monate vorher beginnen.
§ 3 Ausbildungs- und Prüfungsordnung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife (APO-AH)
Aufnahme in die Studienstufe
§ 4 Ausbildungs- und Prüfungsordnung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife (APO-AH)
Verweildauer [in der Studienstufe]
Im Rahmen institutioneller Programme kümmert sich der Programmanbieter um Gastschule, Gastfamilie, Visaangelegenheiten, Versicherungen und dergleichen.
Du kannst zeitlich befristet vom Schulbesuch in Hamburg beurlaubt werden (§ 28 HmbSG). Voraussetzung dafür ist die Erfüllung der Schulpflicht an einem anderen Ort. Dies ist in der Regel gewährleistet, wenn Du im Ausland eine Schule besuchst, die zu einem Abschluss führt, der dem deiner Hamburger Schule gleichgestellt werden kann. Eine Beurlaubung für einen Auslandsschulbesuch während der Studienstufe ist nicht möglich.
deine regelmäßige Teilnahme am Unterricht der ausländischen Schule musst Du nachweisen (Schulbesuchsbescheinigung).
Und so wird die Beurlaubung beantragt:
- Ein formloser Antrag auf Beurlaubung muss rechtzeitig (mindestens ein halbes Jahr vor Beginn der Maßnahme) schriftlich bei der Schulleitung eingereicht werden.
- Der Antrag muss von allen Sorgeberechtigten unterschrieben werden, ganz gleich wo die Sorgeberechtigten leben bzw. gemeldet sind.
- Der Antrag muss Angaben über die Schule im Ausland enthalten: Zielland, Name und Adresse der Schule, Schulform.
- Aus dem Antrag muss Beginn und Ende des beabsichtigten Schulbesuchs im Ausland hervorgehen.
Die Beurlaubung wird für längstens ein Jahr ausgesprochen. Nach Beginn des Auslandsschulbesuchs ist eine Schulbesuchsbescheinigung einzureichen.
§ 37 Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Grundsätze zur Schulpflicht
§ 28 (3) und (4) Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
Rechte und Pflichten aus dem Schulverhältnis
Sofern über deinen Programmanbieter grundsätzlich die Möglichkeit besteht, ist ein entsprechender Antrag von den Sorgeberechtigten an die Hamburger Schule zu richten. Der Antrag ist mindestens 3 Monate vor Ablauf deiner aktuellen Beurlaubung zu stellen. Die Schule leitet den Antrag weiter an die Schulbehörde, wo über den Antrag entschieden wird.
Bitte beachte, dass
- Du für ein zweites Jahr im Ausland keine finanzielle Förderung durch die Hamburger Schulbehörde erhalten kannst, auch wenn Du eine solche im ersten Jahr bekommen hast.
- bei über ein Schuljahr hinausgehenden Beurlaubungen kein Anspruch auf Rückkehr in die zuvor besuchte Hamburger Schule besteht.
- eine Beurlaubung während der Studienstufe nicht möglich ist.
Einkommensabhängig besteht die Möglichkeit, für Auslandsschulbesuche von einer Dauer von wenigstens einem Schulhalbjahr Auslands-BAföG und finanzielle Förderung durch die Hamburger Schulbehörde zu erhalten.
Grundsätzlich werden derartige Bescheinigungen anerkannt, wenn sie vollständig und in deutscher Sprache abgefasst sind. Es gibt aber auch Formulare der Hamburger Schulbehörde in den Sprachen Spanisch, Französisch, Italienisch, Russisch, Polnisch und Türkisch, die ohne Übersetzung ins Deutsche anerkannt werden, wenn sie vollständig ausgefüllt, mit dem Schulstempel versehen, von der Schulleitung unterschrieben und ansonsten unverändert sind.
Nach Ablauf des Schuljahres lässt Du dir eine weitere Schulbesuchsbescheingung ausstellen, um nachzuweisen, dass der Schulbesuch im Ausland regelmäßig erfolgt ist. Auch diese Bescheinigung reichst Du in deiner Hamburger Schule ein.
Verbringst Du mehr als ein Jahr an einer Schule im Ausland, sind die Schulbesuchsbescheinigungen ab dem zweiten Jahr direkt bei der Hamburger Schulbehörde einzureichen.
Wirst Du nach dem ersten Jahr für einen weiteren Zeitraum beurlaubt, ist deine bisherige Schule nicht mehr Stammschule. Der Nachweis über die Erfüllung der Schulpflicht ist ab dem zweiten Jahr gegenüber der Schulbehörde zu erbringen und bei deiner Rückkehr muss entsprechend der Verfügbarkeit von Schulplätzen eine Schule gefunden werden.
Die im Ausland erhaltenen Zeugnisse bzw. erreichten Noten für bestimmte Fächer werden in Hamburg nicht in die Notengebung einbezogen.
§ 3 Ausbildungs- und Prüfungsordnung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife (APO-AH)
Aufnahme in die Studienstufe
§ 35 Ausbildungs- und Prüfungsordnung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife (APO-AH)
Übergang in die Vorstufe
Die Prüfungsordnung sieht jedoch die Möglichkeit vor, das Latinum oder das Große Latinum durch eine Prüfung zu erwerben (§ 35 APO-GrundStGy). An dieser Prüfung können Schüler:innen teilnehmen, die
- in Jahrgang 10 im 2. Halbjahr oder im ganzen Schuljahr im Ausland zur Schule gehen (Latinum/Großes Latinum),
- in Jahrgang 8 mit Latein begonnen haben und bereits nach Jahrgang 10 das Latinum erhalten wollen (Latinum),
- nach 5 bzw. 6 Jahren Lateinunterricht am Ende von Jahrgang 10 keine ausreichenden Leistungen (4-) nachweisen können (Latinum/Großes Latinum).
Diese Prüfung wird nach Jahrgang 10 abgelegt.
§ 35 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Grundschule und die Jahrgangsstufen 5 bis 10 der Stadtteilschule und des Gymnasiums (APO-GrundStGy)
Latinum, Großes Latinum, Graecum
Latinum / Großes Latinum nach § 35 APOGrundStGy
Informationen zu Texten und Aufgaben
Beratung und Kontaktpersonen
Die Datenbank anabin stellt Informationen zur Bewertung ausländischer Bildungsnachweise bereit, um die Einstufung einer ausländischen Qualifikation in das deutsche Bildungssystem zu unterstützen.
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