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Die nachfolgenden Informationen sind deshalb teilweise nicht auf dem aktuellen Stand.
Voraussichtlich Mitte Dezember 2023 wird die Überarbeitung abgeschlossen sein.
Ortslehrkräfte sind Lehrkräfte mit einer in Deutschland erworbenen Lehrbefähigung oder der Lehrbefähigung eines anderen Staates. Sie werden nicht durch die ZfA vermittelt, sondern direkt von den Schulen auf der Grundlage des jeweiligen Landesrechts eingestellt.
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Teilweise werden Angelegenheiten des Auslandsschuldienstes schulübergreifend von einer zentralen Personalsachbearbeitung verwaltet. Ihre Personalsachbearbeitung wird Ihre Unterlagen in diesem Fall an die zentrale Sachbearbeitung weiterleiten.
Eine „Freistellung“ wie bei ADLK-Bewerber:innen (also eine vorherige Zusage der BSB, dass Sie im Falle der erfolgreichen Bewerbung beurlaubt werden) gibt es nicht.
Bitte beachten Sie, dass Sie einen Arbeitsvertrag erst unterschreiben können, nachdem eine entsprechende Beurlaubung gewährt wurde.
- Beurlaubung aus familiären Gründen nach § 63 Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG),
- „voraussetzungslose Beurlaubung“ nach § 64 Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG),
- Elternzeit gemäß Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG),
- Beurlaubung für die Tätigkeit als OLK nach Nr. 11 Absatz 1 Buchstabe d der Hamburgische Sonderurlaubsrichtlinien (HmbSUrlR).
Variante 1 – 3
Eine Nebentätigkeit ist grundsätzlich in begrenztem Umfang möglich, auf jeden Fall aber anzeigepflichtig. Im Übrigen kann das Referat Europa und Internationales der BSB zu diesen Varianten keine Auskünfte erteilen. Bitte lassen Sie sich hierzu von Ihrer Personalsachbearbeitung beraten, um herauszufinden, welche Beurlaubungvariante für Sie am günstigten ist.
Variante 4
Eine Beurlaubung nach Nr. 11 (1d) HmbSUrlR erfolgt unter Fortfall der Bezüge. Für die Dauer der Beurlaubung haben Sie daher auch keinen eigenen Beihilfeanspruch. Der Umfang Ihrer OLK-Tätigkeit kann von wenigen Stunden bis zu einer Vollbeschäftigung reichen – bitte beachten Sie aber die Auswirkungen auf eine Ruhegehaltfähigkeit.
Bei dieser Form der Beurlaubung müssen Sie Ihre Tätigkeit als OLK nicht als Nebentätigkeit anzeigen, denn die Beurlaubung wird ja für eben diesen Zweck erteilt.
Die nachfolgenden Informationen beziehen sich auf die Beurlaubungsvariante 4.
- Sie sich mindestens 4 Jahre ununterbrochen im innerdeutschen Schuldienst bewährt haben. Eine Beurlaubung während der Probezeit ist dementsprechend generell ausgeschlossen.
- es sich bei der Einsatzschule um eine von der Bundesrepublik Deutschland geförderte Deutsche Auslandsschule handelt.
Die Beurlaubung erfolgt als Einzelfallentscheidung – einen Anspruch auf Beurlaubung nach Nr. 11 (1d) HmbSUrlR gibt es nicht.
Bitte beachten Sie auch die Einschränkungen bei Zweit- bzw. Drittverwendung im Auslandsschuldienst.
Bitte beachten Sie, dass der Begriff „Deutsche Schule“ nicht gesetzlich geschützt ist; allein der mit „Deutsche Schule…“ oder „German school…“ beginnende Name ist also kein Garant dafür, dass die Schule vom Bund gefördert wird. Im Zweifel fragen Sie gern bei uns nach.
Streben Sie den Einsatz an einer ausländischen Schule an, die nicht von der Bundesrepublik Deutschland gefördert wird, lassen Sie sich bitte von Ihrer Personalsachbearbeitung hinsichtlich der Beurlaubungsmöglichkeiten für Nebentätigkeiten beraten.
Ihren Antrag auf Gewährung von Sonderurlaub reichen Sie bitte auf dem Dienstweg, also über Ihre Schulleitung, bei der für Ihre Hamburger Schule zuständigen Personalsachbearbeitung ein.
Bitte fügen Sie Ihrem Antrag das vom Schulträger unterschriebene Vertragsangebot bei.
Gern können Sie parallel einen scan des Vertragsangebotes an das Auslandsreferat senden, damit wir frühzeitig prüfen können, ob der Vertrag alle erforderlichen Angaben enthält.
Zwischen Beurlaubungsantrag und Beurlaubungsbescheid liegt ein Zeitraum von mindestens 6 Wochen, den wir u. a. zur Klärung der Frage benötigen, ob Ihr OLK-Vertrag die Voraussetzungen für eine Ruhegehaltfähigkeit erfüllt.
- Beamt:innen gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG)
- Tarifbeschäftigten gemäß § 4 Abs. 7 i.V.m. § 4 Abs. 6 Nr. 2 Hamburgisches Zusatzversorgungsgesetz (HmbZVG)
beim Ruhegehalt bzw. Ruhegeld Berücksichtigung finden, wenn neben der Anerkennung öffentlicher Belange oder dienstlicher Interessen ein Versorgungszuschlag gezahlt wird. Dieser Versorgungszuschlag dient der Absicherung der Versorgungsverpflichtungen des Dienstherrn bzw. des Arbeitgebers gegenüber den Beschäftigten.
Ohne Versorgungsvereinbarung ist die im Hamburger Schuldienst zuletzt erreichte Besoldungs- bzw. Entgeltgruppe maßgeblich:
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind gemäß § 5 Abs. 1 HmbBeamtVG:
- das Grundgehalt,
- der Familienzuschlag (§ 61 Abs. 1 HmbBeamtVG) der Stufe 1,
- sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind,
- Leistungsbezüge nach § 32 HmbBesG, soweit sie nach § 38 HmbBesG ruhegehaltfähig sind.
Besoldungsanpassungen sind zu berücksichtigen.
Für tarifvertraglich Beschäftigte beträgt der Versorgungszuschlag 10,5 v. H. der zuletzt im hamburgischen Dienst erreichten Entgeltgruppe.
Ruhegehaltfähige Bezüge sind gemäß § 7 HmbZVG das tarifliche Bruttoentgelt einschließlich sämtlicher Zulagen und Zuschläge.
Tarifvertragliche Entgeltveränderungen sind zu berücksichtigen.
Wurden für Ihre Beurlaubung öffentliche Belange anerkannt, können Sie den anteiligen Versorgungszuschlag selbst einzahlen. Ist die Übernahme des anteiligen Versorgungszuschlags durch den Schulträger Gegenstand Ihres Vertrages, wird die Rechnung direkt an den Schulträger gesandt.
Erfüllt der Vertrag bestimmte Voraussetzungen, kann für im inländischen Schuldienst verbeamtete und als OLK beurlaubte Lehrkräfte der Bund die Finanzierung des anteiligen Versorgungszuschlags übernehmen. Lehrkräfte, die im inländischen Schuldienst unbefristet tarifvertraglich beschäftigt sind und als OLK beurlaubt wurden, können bei Vorliegen der Voraussetzungen die Übernahme des anteiligen Beitrages einer freiwilligen Rentenversicherung nach § 7 Abs. 1 SGB VI und etwaige darauf entfallende Steuerlasten beim Bund beantragen.
- Der Vertrag muss für mindestens 12 Monate geschlossen werden.
- Die vertraglich vereinbarte Unterrichtsverpflichtung muss mehr als die Hälfte des RegelstundenmaßesSiehe ADLK Info zur Bewerbung, Nr. 12 Unterrichtsverpflichtung einer ADLK betragen.
- Die Kündigungsfrist muss mindestens drei Monate betragen.
- Sie müssen in Fächern eingesetzt werden, die innerhalb der genehmigten Stundentafel auf förderfähige Schulabschlüsse vorbereiten (dies schließt Grundschullehrkräfte sowie Sonderschullehrkräfte ein).
- Sie müssen vom Schulträger ein angemessenes, den vergleichbaren Ortslehrkräften entsprechendes, Ortsgehalt erhalten.
Im Nachhinein vorgelegte Verträge können nicht berücksichtigt werden.