FAQ Einsatz als Ortslehrkraft an einer deutschen Auslandsschule

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Die nachfolgenden Informationen sind deshalb teilweise nicht auf dem aktuellen Stand.
Voraussichtlich Mitte Dezember 2023 wird die Überarbeitung abgeschlossen sein.

Die im Auslandsschulwesen eingesetzten Lehrkräfte unterscheiden sich aufgrund des rechtlichen Status und der Aufgabenschwerpunkte in Auslandsdienstlehrkräfte (ADLK), Bundesprogrammlehrkräfte (BPLK), Landesprogrammlehrkräfte (LPLK) und Ortslehrkräfte (OLK).

Ortslehrkräfte sind Lehrkräfte mit einer in Deutschland erworbenen Lehrbefähigung oder der Lehrbefähigung eines anderen Staates. Sie werden nicht durch die ZfA vermittelt, sondern direkt von den Schulen auf der Grundlage des jeweiligen Landesrechts eingestellt.

mehr Info ADLK/BPLK mehr Info LPLK
OLK – Antworten auf häufig gestellte Fragen
Abkürzungen
ADLK
Auslandsdienstlehrkraft
HmbBG
Hamburgisches Beamtengesetz
KMK-Beauftragter
Hamburger KMK-Beauftragter für das Auslandsschulwesen
Kontaktdaten
OLK
Ortslehrkraft
Zuständige Personalsachbearbeitung
Jede staatliche Hamburger Schule hat eine für ihr pädagogisches Personal zuständige Personalsachbearbeitung. Ist Ihnen die zuständige Personalsachbearbeitung nicht bekannt, erkundigen Sie sich bitte im Schulsekretariat Ihrer Schule. Eine Übersicht finden Sie auch im Intranet der Behörde.
Teilweise werden Angelegenheiten des Auslandsschuldienstes schulübergreifend von einer zentralen Personalsachbearbeitung verwaltet. Ihre Personalsachbearbeitung wird Ihre Unterlagen in diesem Fall an die zentrale Sachbearbeitung weiterleiten.
Bewerbung / Beurlaubung
Bewerbung
Eine Bewerbung erfolgt nach Maßgabe des Schulträgers.
Eine „Freistellung“ wie bei ADLK-Bewerber:innen (also eine vorherige Zusage der BSB, dass Sie im Falle der erfolgreichen Bewerbung beurlaubt werden) gibt es nicht.

Bitte beachten Sie, dass Sie einen Arbeitsvertrag erst unterschreiben können, nachdem eine entsprechende Beurlaubung gewährt wurde.

Beurlaubungsgrundlage
Folgende Beurlaubungsgrundlagen sind grundsätzlich möglich:

  1. Beurlaubung aus familiären Gründen nach § 63 Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG),
  2. „voraussetzungslose Beurlaubung“ nach § 64 Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG),
  3. Elternzeit gemäß Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG),
  4. Beurlaubung für die Tätigkeit als OLK nach Nr. 11 Absatz 1 Buchstabe d der Hamburgische Sonderurlaubsrichtlinien (HmbSUrlR).

Variante 1 – 3
Eine Nebentätigkeit ist grundsätzlich in begrenztem Umfang möglich, auf jeden Fall aber anzeigepflichtig. Im Übrigen kann das Referat Europa und Internationales der BSB zu diesen Varianten keine Auskünfte erteilen. Bitte lassen Sie sich hierzu von Ihrer Personalsachbearbeitung beraten, um herauszufinden, welche Beurlaubungvariante für Sie am günstigten ist.

Variante 4
Eine Beurlaubung nach Nr. 11 (1d) HmbSUrlR erfolgt unter Fortfall der Bezüge. Für die Dauer der Beurlaubung haben Sie daher auch keinen eigenen Beihilfeanspruch. Der Umfang Ihrer OLK-Tätigkeit kann von wenigen Stunden bis zu einer Vollbeschäftigung reichen – bitte beachten Sie aber die Auswirkungen auf eine Ruhegehaltfähigkeit.
Bei dieser Form der Beurlaubung müssen Sie Ihre Tätigkeit als OLK nicht als Nebentätigkeit anzeigen, denn die Beurlaubung wird ja für eben diesen Zweck erteilt.

Die nachfolgenden Informationen beziehen sich auf die Beurlaubungsvariante 4.

Voraussetzungen
Eine Beurlaubung nach Nr. 11 (1d) HmbSUrlR ist grundsätzlich nur möglich, wenn

Die Beurlaubung erfolgt als Einzelfallentscheidung – einen Anspruch auf Beurlaubung nach Nr. 11 (1d) HmbSUrlR gibt es nicht.

Bitte beachten Sie auch die Einschränkungen bei Zweit- bzw. Drittverwendung im Auslandsschuldienst.

Bitte beachten Sie, dass der Begriff „Deutsche Schule“ nicht gesetzlich geschützt ist; allein der mit „Deutsche Schule…“ oder „German school…“ beginnende Name ist also kein Garant dafür, dass die Schule vom Bund gefördert wird. Im Zweifel fragen Sie gern bei uns nach.
Streben Sie den Einsatz an einer ausländischen Schule an, die nicht von der Bundesrepublik Deutschland gefördert wird, lassen Sie sich bitte von Ihrer Personalsachbearbeitung hinsichtlich der Beurlaubungsmöglichkeiten für Nebentätigkeiten beraten.

Beantragung der Beurlaubung
Bietet Ihnen der Träger einer Deutschen Auslandsschule im Sinne des § 2 Abs. 1 ASchulG einen Vertrag als OLK an, beantragen Sie bitte vor Vertragsunterzeichnung die Beurlaubung. Das Antragsformular PS 412a finden Sie im Intranet der Behörde.

Ihren Antrag auf Gewährung von Sonderurlaub reichen Sie bitte auf dem Dienstweg, also über Ihre Schulleitung, bei der für Ihre Hamburger Schule zuständigen Personalsachbearbeitung ein.
Bitte fügen Sie Ihrem Antrag das vom Schulträger unterschriebene Vertragsangebot bei.

Gern können Sie parallel einen scan des Vertragsangebotes an das Auslandsreferat senden, damit wir frühzeitig prüfen können, ob der Vertrag alle erforderlichen Angaben enthält.

Zwischen Beurlaubungsantrag und Beurlaubungsbescheid liegt ein Zeitraum von mindestens 6 Wochen, den wir u. a. zur Klärung der Frage benötigen, ob Ihr OLK-Vertrag die Voraussetzungen für eine Ruhegehaltfähigkeit erfüllt.

Status
Anerkennung öffentlicher Belange
Wird Ihrem Antrag auf Beurlaubung nach Nr. 11 (1d) HmbSUrlR entsprochen, hängt die Anerkennung öffentlicher Belange mit der Rechtsfolge des unverzögerten Aufstiegs in die nächste Stufe des Grundgehalts davon ab, dass Sie die OLK-Tätigkeit nach den Maßstäben des HmbBG hauptberuflich ausüben, der Beschäftigungsumfang also mindestens 25% der Arbeitszeit einer Vollzeitkraft beträgt.
Ruhegehaltfähigkeit
Die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge ist grundsätzlich nicht ruhegehaltfähig. Zeiten der Beurlaubung zum Zwecke der Wahrnehmung einer Lehrtätigkeit im Auslandsschuldienst können jedoch bei

  • Beamt:innen gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Hamburgisches Beamtenversorgungsgesetz (HmbBeamtVG)
  • Tarifbeschäftigten gemäß § 4 Abs. 7 i.V.m. § 4 Abs. 6 Nr. 2 Hamburgisches Zusatzversorgungsgesetz (HmbZVG)

beim Ruhegehalt bzw. Ruhegeld Berücksichtigung finden, wenn neben der Anerkennung öffentlicher Belange oder dienstlicher Interessen ein Versorgungszuschlag gezahlt wird. Dieser Versorgungszuschlag dient der Absicherung der Versorgungsverpflichtungen des Dienstherrn bzw. des Arbeitgebers gegenüber den Beschäftigten.

Versorgungszuschlag
Der Versorgungszuschlag dient der Absicherung der Versorgungsverpflichtungen des Dienstherrn bzw. des Arbeitgebers gegenüber den Beschäftigten.
Berechnungsgrundlage
Wurde eine Versorgungsvereinbarung zwischen der Freien und Hansestadt und dem Träger der Auslandsschule geschlossen, beträgt der Versorgungszuschlag 10,5 von Hundert des vom Schulträger gezahlten monatlichen Bruttoentgelts.

Ohne Versorgungsvereinbarung ist die im Hamburger Schuldienst zuletzt erreichte Besoldungs- bzw. Entgeltgruppe maßgeblich:

Beamt:innenTarifvertraglich Beschäftigte
Bei Beamt:innen ist grundsätzlich ein Versorgungszuschlag in Höhe von 30 v. H. der ohne die Beurlaubung zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zu erheben. Im Gegensatz zu anderen Beurlaubungstätigkeiten wird bei Tätigkeit im Auslandsschuldienst diese Berechnungsgrundlage halbiert (hälftiger Versorgungszuschlag).
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind gemäß § 5 Abs. 1 HmbBeamtVG:

  • das Grundgehalt,
  • der Familienzuschlag (§ 61 Abs. 1 HmbBeamtVG) der Stufe 1,
  • sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind,
  • Leistungsbezüge nach § 32 HmbBesG, soweit sie nach § 38 HmbBesG ruhegehaltfähig sind.

Besoldungsanpassungen sind zu berücksichtigen.

Für tarifvertraglich Beschäftigte beträgt der Versorgungszuschlag 10,5 v. H. der zuletzt im hamburgischen Dienst erreichten Entgeltgruppe.
Ruhegehaltfähige Bezüge sind gemäß § 7 HmbZVG das tarifliche Bruttoentgelt einschließlich sämtlicher Zulagen und Zuschläge.
Tarifvertragliche Entgeltveränderungen sind zu berücksichtigen.

Der Versorgungszuschlag wird grundsätzlich durch die Lehrkraft geschuldet.
Wurden für Ihre Beurlaubung öffentliche Belange anerkannt, können Sie den anteiligen Versorgungszuschlag selbst einzahlen. Ist die Übernahme des anteiligen Versorgungszuschlags durch den Schulträger Gegenstand Ihres Vertrages, wird die Rechnung direkt an den Schulträger gesandt.

Erfüllt der Vertrag bestimmte Voraussetzungen, kann für im inländischen Schuldienst verbeamtete und als OLK beurlaubte Lehrkräfte der Bund die Finanzierung des anteiligen Versorgungszuschlags übernehmen. Lehrkräfte, die im inländischen Schuldienst unbefristet tarifvertraglich beschäftigt sind und als OLK beurlaubt wurden, können bei Vorliegen der Voraussetzungen die Übernahme des anteiligen Beitrages einer freiwilligen Rentenversicherung nach § 7 Abs. 1 SGB VI und etwaige darauf entfallende Steuerlasten beim Bund beantragen.

Vertrag - Voraussetzungen für Beteiligung des Bundes an der Versorgungslast
Den Vertrag schließen Sie mit dem Träger der Deutschen Auslandsschule im Sinne des § 2 Abs. 1 ASchulG nach Landesrecht. Um die Übernahme des anteiligen Versorgungszuschlags durch die ZfA für Sie beantragen zu können, muss der Vertrag aber folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. Der Vertrag muss für mindestens 12 Monate geschlossen werden.
  2. Die vertraglich vereinbarte Unterrichtsverpflichtung muss mehr als die Hälfte des Regelstundenmaßes einer ADLK betragen.
  3. Die Kündigungsfrist muss mindestens drei Monate betragen.
  4. Sie müssen in Fächern eingesetzt werden, die innerhalb der genehmigten Stundentafel auf förderfähige Schulabschlüsse vorbereiten (dies schließt Grundschullehrkräfte sowie Sonderschullehrkräfte ein).
  5. Sie müssen vom Schulträger ein angemessenes, den vergleichbaren Ortslehrkräften entsprechendes, Ortsgehalt erhalten.
  6. Im Nachhinein vorgelegte Verträge können nicht berücksichtigt werden.

Erneute Beurlaubung für die Tätigkeit im Ausland

Internationales